Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist laut eIDAS-Verordnung rechtlich der handschriftlichen Unterschrift zu 100 % gleichgestellt und erfüllt die höchsten Qualitätskriterien. Allerdings muss die Unterschrift mittels einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit sowie einer 2-Faktor-Authentifizierung durchgeführt werden. In Österreich wird das z.B mit der Handy-Signatur (ID Austria) realisiert. Die qualifizierte digitale Signatur muss dabei auch den Namen des Unterzeichners anführen.
Bei Verträgen mit gesetzlicher Formvorschrift (Schriftlichkeitserfordernis) und hohen Ansprüchen an die Beweiskraft sowie das Vertrauen aller Vertragsparteien sollte deshalb nur die qualifizierte Signatur verwendet werden. Außerdem kann die QES die Beweiskraft bei formfreien Verträgen maximieren und das Risiko minimieren.
